Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alpha-Tier-Team GmbH, Stand August 2016

 

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Alpha-Tier-Team GmbH im folgenden „Verkäuferin“ genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit in laufenden und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehenden bzw. von den Geschäftsbedingungen der Verkäuferin abweichenden Bedingungen des Kunden – im folgenden „Käufer“ genannt – wird hiermit widersprochen. Sie bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung der Verkäuferin, um Vertragsbestandteil zu werden. 

 

1. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt

 

1.1 Die Angebote/Kostenvoranschläge der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich.

 

1.2 Sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Die Textform ersetzt nicht das Schriftformerfordernis, § 126 III BGB ist abbedungen.

 

1.3 Maße, Gewichte, Inhalts- oder Qualitätsangaben und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

1.4 Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind bei Vertragsschluss vollständig schriftlich niedergelegt. Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

1.5 Die Verkäuferin hat nur und ausschließlich die in ihren Auftragsbestätigungen ausdrücklich spezifizierten Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen. 

 

2. Preise

 

2.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2 Abzüge, insbesondere von Skonto, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

 

3. Liefer- und Leistungszeit

 

3.1 Liefertermine oder –fristen sind für die Verkäuferin nur verbindlich, soweit diese schriftlich vereinbart wurden.

 

3.2 Der Lauf der Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Verkäuferin, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bei der Verkäuferin.

 

3.3 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände oder Ereignisse, die von der Verkäuferin nicht zu vertreten sind und ihr die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen(hierzu gehören insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten, befreien die Verkäuferin für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von ihrer Leistungs-/Lieferpflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht als verwirkt.

 

3.4 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist jede der Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht des Käufers setzt eine angemessene Nachfristsetzung voraus. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

 

3.5 Sofern sich die Verkäuferin aufgrund einfacher Fahrlässigkeit in Verzug befindet, ist ihre Haftung für Verzögerungsschäden (Schadenersatz neben der Leistung) auf 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Dies gilt nicht im Falle einer schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.

 

3.6 Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit  diese für den Käufer zumutbar sind.

3.7 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Verkäuferin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

 

4. Erfüllungsort, Annahme, Abnahme und Gefahrübergang

 

4.1 Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin bestimmt sich nach dem Firmensitz des Verkäufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine abweichende schriftliche Regelung getroffen. Dieses gilt auch für Teillieferungen/-leistungen, und zwar auch dann, wenn die Verkäuferin noch andere Leistungen (z.B. Transport oder Überführung) übernommen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich oder sich aus nicht vom Verkäufer zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

4.2 Die Verkäuferin ist berechtigt, die Lieferungen/Leistungen, die der Käufer nicht innerhalt der vereinbarten Frist an/abgenommen hat, auf Kosten des Käufers gegen ortsübliche Vergütung einzulagern und gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer, Wasser- und sonstige Schäden auf dessen Kosten zu versichern, falls der Käufer nicht den Abschluss einer solchen Versicherung innerhalb angemessener Frist (längstens jedoch fünf Werktage) schriftlich nachweist.

 

4.3 Der Käufer hat die Lieferungen/Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Aufforderung am Erfüllungsort an- und abzunehmen.

 

 

5. Rechte des Käufers wegen Mängeln

 

5.1 Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind sofort nach Erhalt der Lieferung, im Rahmen ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel spätestens eine Woche nach Lieferung und andere später zu Tage tretende Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Entdeckung anzuzeigen. Entdeckte Mängel sind in jedem Fall vor Verarbeitung, Vermischung oder Weiterverkauf zu rügen. Transportschäden sind direkt gegenüber dem Frachtführer zu rügen.

 

5.2 Die Verkäuferin gewährleistet die handelsübliche Beschaffenheit ihrer Produkte.

 

5.3 Die gelieferten Produkte sind innerhalb von drei Monaten nach Anlieferung bestimmungsgemäß zu verwenden, es sei denn, dass eine längere Lagerfähigkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

5.4 Die Verjährungsfrist für Sachen- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dies gilt nicht, sofern die Verkäuferin vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder einer der in Ziffer 8.3 genannten Haftungsfälle vorliegt. Die Verjährungsregelung des § 479 BGB für den Fall des Lieferantenregresses bleibt ebenfalls unberührt.

 

5.5 Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, von ihr gekaufte Ware vor dem Weiterverkauf analysieren zu lassen, wenn sie sich beim Kauf den Inhalt/Gehalt hat garantieren lassen oder wenn sie erfahrungsgemäß davon ausgehen darf, dass die gekaufte Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Verkäuferin haftet nicht für etwaige Schäden, die darauf beruhen, dass Gebrauchs- oder Verwendungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt werden oder der Käufer die Produkte verändert.

 

5.6 Der Käufer hat der Verkäuferin Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach Wahl der Verkäuferin durch die Beseitigung des Mangels, durch Austauschen der Lieferung bzw. die Nachlieferung von Fehlmengen. 

 

5.7 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, wird sie von der Verkäuferin verweigert, kann sie der Verkäuferin oder dem Käufer nicht zugemutet werden, oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Verfügung mindern.

 

5.8 Ansprüche des Käufers gegen die Verkäuferin auf Erstattung der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung/Leistung nachträglich an einen anderen Ort als an den der Niederlassung des Käufers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßem Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/Leistung.

 

5.9 Ansprüche wegen Mängeln gegen die Verkäuferin sehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

 

6. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

 

6.1 Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher ihr aus diesem Vertrag oder aus der Geschäftsbeziehung zu dem jeweiligen Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen, bereits entstanden waren oder erst künftig aus der Geschäftsbeziehung entstehen.

 

6.2 Der Käufer ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt.

 

6.3 Eine etwaige Vermischung, Vermengung, Verarbeitung, Umbildung oder Vorbehaltsware nimmt der Käufer für die Verkäuferin vor. Bei einer Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Waren durch den Käufer erwirbt die Verkäuferin an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

 

6.4 Der Käufer tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus hiermit an die Verkäuferin ab, unabhängig davon ob die Weiterveräußerung vor oder nach Verarbeitung oder Vermischung erfolgt. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vermischung, Vermengung, Verarbeitung, Umbildung verkauft, so sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Verkäuferin abgetreten. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung aus den Weiterverkäufen trotz Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange die Verkäuferin diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Vertragspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat die eingezogenen Beträge sofort in Höhe der der Verkäuferin zustehenden Forderungen an diese abzuführen und von seinem übrigen Vermögen getrennt zu halten.

 

6.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Beeinträchtigungen der Rechte der Verkäuferin insbesondere durch Pfändung und Beschlagnahme der Vorbehaltsware, hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich schriftlich und unter Beifügung von Abschriften der Pfändungsprotokolle etc. anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die durch einen solchen Eingriff gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den der Verkäufer entstandenen Ausfall.

 

6.6 Kommt der Käufer mit der Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Rechtsschuld sofort fällig.

 

6.7 Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin verpflichtet, das ihr zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an sie abgetretenen Forderungen an diesen insoweit freizugeben, als deren Wert den Wert der der Verkäuferin gegen den Käufer insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

 

7. Zahlung

 

7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Verkäuferin 14 Tage nach Lieferung ohne Abzug zahlbar.

 

7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung als erfolgt, wenn diese vorbehaltlos eingelöst worden sind. 

 

7.3 Der Käufer kann der Verkäuferin gegenüber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

 

7.4 Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, sofern sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.

 

8. Haftung

 

8.1 Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz gleich welcher Art ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch die Verkäuferin, deren gesetzliche  Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) vorsätzlich oder groß fahrlässig verursacht worden ist oder soweit nicht der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Verkäuferin beruht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

8.2 Soweit die Verkäuferin nach der vorstehenden Regelung haftet, ist ihre Haftung, sofern ihr kein Vorsatz zur Last zu legen ist, auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8.4 Die Regelungen unter Ziff. 8.1-8.3 gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Aufwendungsersatz verlangt. 

 

 

 

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

9.1 Für diese  Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zum Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vereinten Nationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

9.2 Soweit der Käufer Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist Oldenburg ausschließender Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

9.3 Sollte eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Veränderungen nicht berührt.

 

9.4 Die Verkäuferin ist berechtigt, die den jeweiligen Vertrag betreffenden Daten unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. Die Erhebung Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Käufers zu anderen als genannten Zwecken ist nicht gestattet.